Ein Jobangebot aus Zürich oder eine Geschäftsidee für Basel? Die Schweiz zieht Fachkräfte, Firmen und Kapital aus aller Welt an. Wie leicht der Weg hierher ist, hängt jedoch vor allem von einer Frage ab: Welchen Pass haben Sie?
Zwei Türen, zwei Regelwerke
Beim Zugang zum Arbeitsmarkt unterscheidet die Schweiz klar zwischen zwei Gruppen. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA steht die Tür weit offen. Für alle anderen, die sogenannten Drittstaatsangehörigen, gelten dagegen strenge Voraussetzungen und jährliche Höchstzahlen.
EU- und EFTA-Bürger: Der Arbeitsvertrag öffnet die Tür
Seit 2002 gilt zwischen der Schweiz und der EU das Freizügigkeitsabkommen, und für die EFTA-Staaten bestehen vergleichbare Regeln. Haben Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber, dürfen Sie deshalb hier arbeiten und wohnen. Ihr Arbeitgeber muss allerdings die Schweizer Lohnschutzbestimmungen einhalten. Eine Bewilligung erhalten Sie trotzdem, ein aufwendiges Zulassungsverfahren entfällt aber.
Drittstaatsangehörige: Nur Spitzenprofile kommen zum Zug
Für Personen aus Drittstaaten legt das Ausländer- und Integrationsgesetz die Latte hoch. In der Regel braucht es:
- Hohe Qualifikation: in der Praxis oft einen Masterabschluss und eine Spezialisierung.
- Angemessenen Lohn: mindestens orts- und branchenüblich, in der Praxis eher hoch.
- Vorrang: Der Arbeitgeber weist nach, dass er in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum niemand Geeigneten gefunden hat, meist nach Ausschreibungen auf mehreren Plattformen über bis zu drei Monate.
Auf den Vorrang verzichten die Behörden unter anderem, wenn ein internationaler Konzern eine Kaderperson vorübergehend in die Schweiz versetzt. Zudem gelten für Absolventinnen und Absolventen Schweizer Hochschulen Erleichterungen.
Eine Firma gründen: Die Idee allein genügt nicht
Auch Selbständige aus Drittstaaten müssen hohe Hürden nehmen. Ihr Unternehmen muss der Schweizer Wirtschaft nützen, solide finanziert sein und ihnen eine eigenständige Existenzgrundlage bieten. In der Praxis sind dafür meist erhebliche Investitionen nötig.
Golden Visa? Nicht in der Schweiz
Ein standardisiertes Investorenvisum, oft «Golden Visa» genannt, kennt die Schweiz nicht. Vermögende Privatpersonen können sich in einigen Kantonen jedoch pauschal besteuern lassen. In diesem Fall können die Behörden ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht. Zudem dürfen sie in der Schweiz nicht arbeiten.
Fazit: Gute Vorbereitung macht den Unterschied
Die Schweiz bleibt ein attraktiver Standort für Fachkräfte, Unternehmen und Investoren. Wie lang der Weg dorthin ist, entscheidet jedoch Ihre Staatsangehörigkeit. Gerade bei Personen aus Drittstaaten zahlt sich deshalb ein vollständiges Dossier mit sauber dokumentiertem Vorrang aus.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
