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Wohnsitz in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit: Diese Wege stehen Ihnen offen

· Biljana Lauke

Menschen auf einer Bank am See in St. Moritz
Foto: Juan Carlos Pavón / Unsplash

Viele Menschen möchten ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, ohne hier erwerbstätig zu sein, etwa im Ruhestand oder um näher bei der Familie zu leben. Ob dies möglich ist, hängt jedoch massgeblich von der Staatsangehörigkeit ab.

EU- und EFTA-Staatsangehörige: Anspruch unter klaren Voraussetzungen

Staatsangehörige der EU haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie nicht erwerbstätig sind. Für die EFTA-Staaten gelten vergleichbare Regeln. Dafür müssen Sie zwei Voraussetzungen nachweisen: ausreichende finanzielle Mittel, sodass Sie keine Sozialhilfe beanspruchen müssen, und eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.

Die Mittel gelten als ausreichend, wenn sie über den Ansätzen der Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien liegen. Für Rentnerinnen und Rentner gilt hingegen ein anderer Massstab: Ihre Mittel müssen den Betrag übersteigen, der in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Die Mittel müssen zudem nicht zwingend von Ihnen selbst stammen. Die Bewilligung gilt mindestens fünf Jahre und wird automatisch verlängert, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach zwei Jahren können die Behörden diese allerdings überprüfen.

Drittstaatsangehörige: Zulassung nur in bestimmten Fällen

Personen aus Drittstaaten haben keinen solchen Anspruch. Ohne Erwerbstätigkeit kommen im Wesentlichen zwei Aufenthaltszwecke in Betracht: eine Aus- oder Weiterbildung oder der Ruhestand. Für das Studium gelten eigene Regeln, die wir in einem separaten Beitrag erläutern. Eine Berufslehre gilt hingegen als Erwerbstätigkeit und richtet sich daher nach den Zulassungsregeln für Arbeitnehmende.

Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten

Rentnerinnen und Rentner können eine Bewilligung erhalten, haben darauf aber keinen Anspruch. Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein und über Mittel verfügen, die den Massstab der Ergänzungsleistungen übersteigen. Zudem dürfen Sie weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig sein, zulässig ist einzig die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Entscheidend sind schliesslich besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz. Diese ergeben sich etwa aus längeren früheren Aufenthalten oder aus engen Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz. In der Praxis genügen familiäre Beziehungen allein jedoch nicht. Die Behörden verlangen vielmehr eigenständige Kontakte, etwa durch Vereinsmitgliedschaften oder regelmässigen Austausch mit der lokalen Bevölkerung.

Ausnahmen: Härtefall und wichtige öffentliche Interessen

Darüber hinaus lässt das Gesetz in Einzelfällen weitere Bewilligungen zu. Dies gilt bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall, bei dem unter anderem der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Ebenso können wichtige öffentliche Interessen einen Aufenthalt rechtfertigen, etwa erhebliche fiskalische Interessen eines Kantons. Diese Ausnahmen gewähren die Behörden allerdings sehr zurückhaltend.

Fazit: Sorgfältige Nachweise sind entscheidend

EU- und EFTA-Staatsangehörige können ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohnen, sofern sie ausreichende Mittel und Versicherungsschutz nachweisen. Für Drittstaatsangehörige gelten hingegen strenge Voraussetzungen. Umso wichtiger ist ein Gesuch, das die Beziehungen zur Schweiz und die Finanzen überzeugend belegt.

Sie möchten ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz ziehen? Lauke Immigration Services prüft Ihre Möglichkeiten und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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