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Studienplatz erhalten? So kommen Sie zur Bewilligung fürs Studium in der Schweiz

· Biljana Lauke

Studierende in einer Hochschulbibliothek in Zürich
Foto: Ilia Bronskiy / Unsplash

Die Zusage einer Schweizer Hochschule ist ein Grund zum Feiern. Bevor Sie jedoch im Hörsaal Platz nehmen, brauchen Sie eine Aufenthaltsbewilligung. Welche Schritte nötig sind, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Am Anfang steht die Zulassung

Ohne Studienplatz keine Bewilligung. Die Behörden verlangen deshalb zuerst eine Bestätigung, dass die gewählte Schule Sie aufnimmt. Bewerben können Sie sich meist online direkt bei der Hochschule.

EU und EFTA: Anspruch dank Freizügigkeit

Für Staatsangehörige der EU gilt das Freizügigkeitsabkommen, für die EFTA-Staaten bestehen vergleichbare Regeln. Sie haben daher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium, sofern Sie an einer anerkannten Schule eingeschrieben sind, genügend Geld für den Lebensunterhalt haben und umfassend krankenversichert sind. Als Nachweis der Mittel dient etwa der Kontoauszug einer in der Schweiz zugelassenen Bank oder eine schriftliche Erklärung Ihrer Eltern, für Ihren Unterhalt aufzukommen.

Drittstaaten: Die Behörde entscheidet

Personen aus Drittstaaten haben dagegen keinen Anspruch. Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen. Neben der Zulassung prüft sie etwa Unterkunft und Finanzen sowie Ihre persönlichen und schulischen Voraussetzungen.

Zudem regeln Sie alles vor der Abreise. Brauchen Sie ein Visum, beantragen Sie es bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnsitzstaat. Sind Sie von der Visumpflicht befreit, reichen Sie Ihr Gesuch frühzeitig beim kantonalen Migrationsamt ein. Einreisen dürfen Sie erst, wenn das Visum oder die Zusicherung der Bewilligung vorliegt.

Nach der Einreise: Jahr für Jahr

Alle Studierenden melden sich innert 14 Tagen nach der Einreise an ihrem Wohnort an. Für Studierende aus Drittstaaten gilt die Bewilligung danach jeweils ein Jahr, und bei jeder Verlängerung weisen sie ihre Finanzen erneut nach. Insgesamt ist das Studium in der Regel auf acht Jahre begrenzt. Ausnahmen gibt es nur für einen zielgerichteten Bildungsweg bis zum Doktorat. Einen Wechsel des Fachs oder der Schule melden Sie der Behörde. Ein Fachwechsel ist jedoch meist nur einmal und nur aus gutem Grund möglich. Wer mehrfach wechselt oder abbricht, erhält in der Regel keine Verlängerung.

Nebenjob: erlaubt, aber mit Grenzen

Studierende aus Drittstaaten dürfen nur an einer Hochschule oder Fachhochschule nebenbei arbeiten, und zwar frühestens sechs Monate nach Studienbeginn. Das Gesuch stellt der Arbeitgeber. Während des Semesters sind höchstens 15 Stunden pro Woche erlaubt, in den Ferien gilt diese Grenze nicht. Zudem muss die Schule bestätigen, dass der Job den Abschluss nicht verzögert. Auch ein Stellenwechsel braucht eine Bewilligung. EU- und EFTA-Studierende brauchen dafür weder eine Bewilligung noch eine Wartefrist. Arbeiten sie während des Semesters mehr als 15 Stunden pro Woche, brauchen allerdings auch sie eine Bewilligung als Erwerbstätige.

Fazit: Früh planen lohnt sich

Neben dem Studienplatz braucht es ein sorgfältig vorbereitetes Gesuch. Gerade bei Drittstaatsangehörigen zählt jedes Detail, vom Finanznachweis bis zur Unterkunft. Fehlt etwas, kann sich der Studienstart verzögern.

Sie planen ein Studium in der Schweiz oder möchten Ihre Bewilligung verlängern? Lauke Immigration Services prüft Ihre Unterlagen und begleitet Sie bis zur Bewilligung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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